Regionalvereinbarung für die SOLIDAGO Region Süd

beschlossen auf dem Regiotreffen in Salem am 31.07.2022

I. Zweck

Zweck der Region ist der gegenseitige Beistand im Falle eines Hilfegesuches, das die Möglichkeiten einer lokalen Gemeinschaft übersteigt, sowie der Erfahrungsaustausch unter den teilnehmenden Gemeinschaften.

II. Organisation

Hierzu bestimmt jede der teilnehmenden lokalen Gemeinschaften jeweils zwei „Regionalräte“ (wovon mind. einer Treuhänder, Kassenwart oder Vorstand der Gemeinschaft sein sollte, also (wenigstens lesenden) Zugriff auf das Gemeinschaftskonto haben sollte); einer dieser beiden Regionalräte nimmt an der Telefonkonferenz („Regionalrat“) im Falle eines Hilfegesuches teil.

Der Regionalrat oder der Kassenwart der hilfesuchenden Gemeinschaft fordert im Falle eines regionalen Hilfegesuches vom Bundeskassenwart einen Verteilerschlüssel für die Region an, der die Grundlage für die Aufteilung des im Hilfegesuch erwähnten Betrages auf die Gemeinschaften ist. Alle Gemeinschaften der Region Süd überweisen umgehend ihren so ermittelten Teilbetrag an die hilfesuchende Gemeinschaft.
Der Bundeskassenwart überprüft gleichzeitig mit der Errechnung des Verteilerschlüssels, ob die Region ausreichend in der Lage ist, das Hilfegesuch zu bedienen. Sollte dies nach seiner Einschätzung nicht der Fall sein, kommuniziert er dies den Bundes-Treuhändern, dem Kuratorium und der hilfesuchenden Region und leitet damit ein bundesweites Hilfegesuch ein. Der Geldfluss an die hilfesuchende Gemeinschaft erfolgt in diesem Fall über den Nothilfefonds des Bundes, welcher danach von den einzelnen Gemeinschaften des Bundes gemäß bundesweitem Verteilerschlüssel wieder gefüllt wird.

Anmerkung: ein sogenannter Sockelbetrag wird bei der Berechnung des Verteilschlüssels nicht in Betracht gezogen. Dieser würde die Berechnung unnötig komplizieren und in der Praxis qualitativ nicht gravierend verbessernd wirken. Falls gleichzeitig mit der Berechnung des Verteilschlüssels bereits weitere erhebliche Zahlungsverpflichtungen einer Gemeinschaft bestehen, ist dies dann die Aufgabe dieser Gemeinschaft, den Umstand an den Bundeskassenwart mitzuteilen, damit dieser berücksichtigt werden kann. Der Bundeskassenwart berücksichtigt bei der Berechnung die letzten ihm vollständig verfügbaren Kontostände der lokalen Gemeinschaften.

Die Region Süd hat keine eigene Kasse, also auch keine regionalen Treuhänder (daher der Ausdruck „Regionalräte“).

II.a Gegenseitige Wahrnehmung

Die Regionalräte halten viertel-jährliche Telefonkonferenzen ab, zusätzlich nach Notwendigkeit (Hilfegesuch); zusätzlich wird ein persönliches Treffen pro Jahr organisiert, das für alle Mitglieder der beteiligten Gemeinschaften offen ist.

III. Vorgehen im Falle eines Hilfegesuches

Einer der beiden Regionalräte der betroffenen Gemeinschaft initiiert und koordiniert die Behandlung des Hilfegesuchs in der Region. Die Regionalräte der anderen Gemeinschaften müssen innert 48h den Erhalt des Hilfegesuchs/Mails bestätigen; behandelt wird es vom Regionalrat dann gemäß der Dringlichkeit.

IV. Datenschutz

Der Regionalrat der betreffenden lokalen Gemeinschaft gibt ausdrücklich nicht Namen und Erkrankung des Mitgliedes an die Region bzw. den Regionalrat weiter, sondern nur die reinen Finanzfakten. Die übrigen Regionalräte haben jedoch das Recht, Fragen zu den näheren Details des Hilfegesuchs zu stellen. Der Regionalrat der hilfesuchenden Gemeinschaft darf ohne die ausdrückliche Einwilligung des betroffenen Mitgliedes jedoch nie Angaben machen, die dessen persönlichen, intimen Bereich betreffen!

V. Aufnahme von Gemeinschaften

Grundsätzlich können nur Gemeinschaften, die vom SOLIDAGO-Bund aufgenommen worden sind und somit dessen Kriterien erfüllen, von der Region aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheiden die Regionalräte der teilnehmenden Gemeinschaften im Konsensverfahren; jede Gemeinschaft hat hierfür bis zu zwei Stimmen gemäß ihrer Anzahl an Regionalräten.
Die Regionalräte befassen sich im Vorfeld mit dem Aufnahmeantrag und geben in ihrer Gemeinschaft eine Empfehlung ab. Eine neue Gemeinschaft kann nur an einem Präsenztreffen aufgenommen werden oder wenn sie innerhalb der letzten 9 Monate bereits an einem Präsenztreffen teilgenommen hat. Bis dahin kann die aufnahmewillige Gemeinschaft (noch ohne Stimmrecht) an den Telefonkonferenzen teilnehmen. Bei der Aufnahme muss die Vereinbarung von den Regionalräten der neuen Gemeinschaft anerkannt und unterschrieben werden. Jede lokale Gemeinschaft bekommt eine Kopie der aktuellen Vereinbarungen.

VI. Sanktionierung und Ausschluss von Gemeinschaften

Verstößt eine Gemeinschaft gegen diese Vereinbarung oder gegen die Grundsätze des Solidago-Bundes, so wird sie vom Regionalrat hierauf hingewiesen und um Stellungnahme ersucht. Hierbei setzt der Regionalrat eine realistische Frist, innerhalb derer die betreffende Gemeinschaft die zur Diskussion stehenden Punkte in Ordnung zu bringen hat. Tut sie dies nicht, so beantragt der Regionalrat bei der Region den Ausschluss der Gemeinschaft, d.h. die Angelegenheit wird in jeder einzelnen teilnehmenden lokalen Gemeinschaft diskutiert und die Region entscheidet. Dies soll bevorzugt im Konsensverfahren geschehen; wo dieser Konsens nicht möglich ist, gilt die 2/3-Mehrheit aller Regionalräte der Region.
Die von einem möglichen Ausschluss betroffene Gemeinschaft hat hierbei kein Stimmrecht.

VII. Mediation

Im Falle von Konflikten zwischen einzelnen Gemeinschaften in der Region wird nach Möglichkeit eine zur Mediation befähigte Person aus der Region (deren Gemeinschaft nicht in den Konflikt involviert ist) zu Hilfe gerufen. Ist ein Konflikt nicht innerhalb der Region zu lösen, so wird eine zur Mediation befähigte Person, die nicht der Region zugehörig ist und nach Möglichkeit das Vertrauen aller Konfliktparteien genießt, ggf. ein Bundesmediator, hinzugezogen.
Die hierdurch entstehenden Kosten, in aller Regel die Fahrtkosten der hinzugezogenen Person, werden von der Region übernommen und von den Regionalräten auf die lokalen Gemeinschaften verteilt.

VIII. Änderungen an dieser Vereinbarung

Änderungen an dieser Vereinbarung werden im Konsensprinzip (6-stufiges Abstimmungsverfahren) vorgenommen. Ist dies nicht möglich, so entscheidet die 2/3- Mehrheit aller Regionalräte der Region.

IX. Inkrafttreten

Diese Vereinbarung trat mit dem einstimmigen Beschluss der lokalen Gemeinschaften, welche derzeit die Region Süd bilden, auf dem Regiotreffen in Salem in Kraft. Diese sind: Überlingen, Freiburg-Schönberg, Murnau und Bodensee. Ebenfalls anwesend und mit der Vereinbarung einverstanden waren die noch nicht in der Region aufgenommenen Gemeinschaften Illertal und Kempten.

Salem, den 31.7.2022


Anhang:

Mögliche Abstimmungs-Äußerungen „Konsens finden“

1. Der Vorschlag entspricht meiner Meinung. Ich stimme voll zu. –Volle Zustimmung

2. Ich habe leichte Bedenken. Ich wünsche, dass ihr sie wahr nehmt und bei der Umsetzung beachtet. Ich stimme trotzdem zu. –Zustimmung mit Bedenken

3. Ich überlasse euch die Entscheidung und trage sie mit. –Enthaltung

4. Ich habe schwere Bedenken und wünsche, dass ihr auf sie eingeht und die Entscheidung verändert. Ich würde die Entscheidung aber mittragen. –Schwere Bedenken

5. Ich kann dem Vorschlag weder zustimmen noch ihn mittragen. Ich möchte euch aber nicht blockieren und stehe beiseite. –Beiseite stehen

6. Dieser Vorschlag widerspricht meinen grundsätzlichen Vorstellungen. Ich kann nicht zulassen, dass die Gruppe diese Entscheidung trifft. Ich blockiere den Konsens. –Veto (kein Konsens)

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